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Gesetzesdekret Nr. 231/2001 

231

Der Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 sieht einen Haftungsausschlussgrund für die angegebenen Straftaten vor, wenn das Unternehmen beweisen kann, dass:

a) das Führungsorgan vor der Begehung der Straftat  Organisationsmodelle genehmigt und eingeführt hat, welche geeignet sind, die Begehung der vom Dekret vorgesehenen Straftaten zu vermeiden;
b) die Aufgabe, über Effektivität und Einhaltung der Organisationsmodelle zu wachen und für deren Anpassung Sorge zu tragen, einem  internen Organ übertragen wurde, welches über autonome Befugnisse in Hinsicht auf Initiative und Kontrolle verfügt;
c) die Beschuldigten die Tat begangen haben, indem sie absichtlich und in betrügerischer Absicht die Organisationsmodelle umgangen haben;
d) das unter Punkt b) angeführte Organ seine Tätigkeit unterlassen oder in unzureichender Weise ausgeübt hat.

Das Gesetzesdekret Nr. 231/2001 definiert (Artikel 6, Absatz 2) den Inhalt der Organisations- und Verwaltungsmodelle und sieht dabei vor, dass diese bezüglich des Ausmaßes der delegierten Befugnisse und des Risikos der Begehung von Straftaten die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • die Identifikation der Tätigkeitsbereiche  (Prozesse), in denen Straftaten begangen werden können; (GAP Analysis Straftaten) die Festlegung spezifischer Protokolle (Prozeduren) zur Bildung und Durchführung von Entscheidungen des Unternehmens im Hinblick auf die Vermeidung von Straftaten;
  • die Festlegung von Regeln für die Verwaltung der Finanzen, die zur Vermeidung der Begehung von Straftaten geeignet sind; die Einrichtung von Informationspflichten gegenüber dem Organismus, der das Funktionieren und die Beachtung des Organisationsmodells (ODV)überwachen soll;
  • die Einführung eines Disziplinarsystems, das geeignet ist, die mangelnde Einhaltung der Maßnahmen der Modelle zu sanktionieren.
  • Für den speziellen Fall, dass die Straftat von Mitarbeitern begangen wird, die der Führung eines Anderen unterstellt sind, haftet die Gesellschaft nicht, wenn sie beweisen kann, dass die Begehung der Straftat nicht durch eine mangelhafte Einhaltung der Leitungs- und Überwachungspflichten ermöglicht wurde.
  • In jedem Fall ist die Nichteinhaltung der Leitungs- und Überwachungspflichten ausgeschlossen, wenn der Verband vor der Begehung der Straftat zur Verhinderung von Straftaten der gleichen Art ein geeignetes  Organisations-, Führungs- und Kontrollmodell eingeführt und wirksam in die Tat umgesetzt hat.
  • Es sollte auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung der Verantwortung des Unternehmens durch den Strafrichter auf folgende Art erfolgt (neben der Eröffnung eines Gerichtsprozesses, in dem die Gesellschaft der angeklagten Person gleichgesetzt wird):  
    1. Die Überprüfung des Vorliegens der Straftat, für die eine Verantwortung der Gesellschaft angenommen wird;
    2. Die Eignung der umgesetzten Organisationsmodelle.

Im Folgenden werden die Straftaten aufgeführt, die im Gesetzesdekret 231 enthalten sind:

Straftaten im Zusammenhang mit den Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung und dem Staat, Gesellschaftsstraftaten und Marktmissbrauch, Verbrechen zum Zweck des Terrorismus oder der Unterwanderung/Gefährdung der demokratischen Ordnung, Verbrechen gegen Personen, Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit am Arbeitsplatz, Straftaten im Zusammenhang mit Hehlerei, Geldwäsche und Gebrauch von Geld, Waren und anderen Gütern aus illegaler Herkunft, Computerkriminalität, Straftaten der organisierten Kriminalität, Straftaten im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Kriminalität und Meineid, Straftaten gegen die Industrie und den Handel, Straftaten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen, Umweltstraftaten.

Das von der Lechler S.p.A. im Rahmen des Gesetzesdekrets 231 umgesetzte Organisations- und Leitungsmodell wurde auf Grundlage des Qualitätsmanagementsystems ISO 9001:2015 entwickelt und danach auf das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem erweitert, wodurch es zu einem „Integrierten Managementsystem“ wurde. Die Inhalte des „Integrierten Managementsystems“ sind  eng mit dem Modell 231 verbunden, wodurch es auf Grundlage möglicher Veränderungen kontinuierlich ergänzt, aktualisiert und kontrolliert wird .

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